Beratung nach § 37.3 SGB XI
Die Beratung für Pflegegeldbezieher
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI
• bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
• bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung abzurufen.
Auch diese Beratung ist über unser System möglich!